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§ 2 BbgKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgKiStG – Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und im Land Brandenburg ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet:

  1. 1.

    bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. 2.

    bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

  3. 3.

    bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kirchenaustrittserklärung wirksam geworden ist, oder

  4. 4.

    bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben (Zwölftelung), der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben, unterbleibt eine Zwölftelung.

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind entsprechend auf Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Satz 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

(6) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, und das Verfahren dazu einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt bestimmen. Dies gilt für den Fall einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen oder Religionsgemeinschaften auch für den Übertritt in eine andere Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.