Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BbgJAO – Praktische Studienzeit

(1) Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.

(2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.

(3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.

(4) Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen.