§ 2 BSWAG
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Bundesrecht
§ 2 BSWAG – Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.
(2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.