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§ 2 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen

Titel: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolG
Gliederungs-Nr.: 13-7-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BPolG – Grenzschutz

(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(2) 1Der Grenzschutz umfasst

  1. 1.

    die polizeiliche Überwachung der Grenzen,

  2. 2.

    die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich

    1. a)

      der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,

    2. b)

      der Grenzfahndung,

    3. c)

      der Abwehr von Gefahren,

  3. 3.

    im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.

2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. 3In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. 4Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.

(3) 1Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekannt zu geben ist. 2In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.

(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.

Zu § 2: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).