§ 2 BPflV, Krankenhausleistungen

(1) 1Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 2Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 1. 2013). Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534) und G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.) (1. 1. 2013).

(2) 1Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. 2Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

  1. 1.

    die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

  3. 3.

    die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

  4. 4.

    das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

    Nummer 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

3Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine Dialyse.

Absatz 2 Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 1. 2013).