§ 2 AufenthG, Begriffsbestimmungen
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. 2Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. 3Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 4Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. 5Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. 6Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. 7Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. 2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. 3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
- 2.
die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) und
- 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).
(9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
Zu § 2: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 28.04.2010, III R 1/08 - Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit dem Aufenthaltstitel nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG…
- BVerwG, 16.08.2011, BVerwG 1 C 12.10 - Erfüllung der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die allgemeine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Ausnahme von der…
- BVerwG, 16.11.2010, BVerwG 1 C 20.09 - Sicherung des Lebensunterhalts i.R.d. Ehegattennachzugs durch Möglichkeit zur Deckung des Lebensbedarfs allein durch den nachziehenden Ehegatten -…
- BSG, 26.10.2010, B 8 AY 1/09 R - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei einem Erstattungsanspruch des Trägers der Asylbewerberleistungen
- BVerwG, 16.11.2010, BVerwG 1 C 21.09 - Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.S.v. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Decken des eigenen Bedarfs mit seinem Erwerbseinkommen und…
- BFH, 17.06.2010, III R 72/08 - Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- BVerwG, 16.08.2011, BVerwG 1 C 4.10 - Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach Erteilung der…
- BVerwG, 04.09.2012, BVerwG 10 C 12.12 - Entsprechende Anwendung der Regelungen zum Spracherfordernis auf den Ehegattennachzug zu Deutschen
- BVerwG, 22.05.2012, BVerwG 1 C 6.11 - Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 4.12 - Regelung zur Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit minderjähriger Ausländer über 16 Jahre in Verfahren nach dem AufenthG in Bezug auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1…
- BVerfG, 31.01.2012, 2 BvC 3/11 - Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 11.12 - Bildung eines einheitlichen Streitgegenstands durch Vorliegen eines auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug gerichteten Begehrens - Stellen eines…
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 14.12 - Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in Deutschland lebenden Vater
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 5.12 - Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts
- BVerwG, 06.10.2009, BVerwG 1 B 8.09 - streitig - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - weitere Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - GG
- Niederlassungserlaubnis
- § 1 AufenthV, Begriffsbestimmungen
- § 2 BPräsWahlG
- § 3 BWG, Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
- § 9 LWahlG, Bezirke und Wahlkreise
