Gesetze

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§ 2 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AktG – Gründerzahl

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961).