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§ 2 AG-SGB XII NRW
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII NRW
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG-SGB XII NRW

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) und

  2. 2.

    die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.

(1a) Zuständige Behörde nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt.

(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint. Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. 1.

    die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

  2. 2.

    die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels und für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 2: Geändert durch G vom 5. 3. 2013 (GV. NRW. S. 130), 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442) und 21. 7. 2018 (GV NRW. S. 414).

(1) Red. Anm.:

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII);
Barbetrag für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Vom 10. November 2023 (MBl. NRW. S. 1368)

1
Aufgrund des § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384) geändert worden ist, setze ich ab 1. Januar 2024 die Barbeträge für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wie folgt fest:

StufeLebensalterEuro
1Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre)7,30
2Im 7. Lebensjahr (6 Jahre)13,70
3Im 8. Lebensjahr (7 Jahre)20,30
4im 9. Lebensjahr (8 Jahre)27,60
5Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (9 und 10 Jahre)34,10
6Im 12. Lebensjahr (11 Jahre)40,90
7Im 13. Lebensjahr (12 Jahre)47,90
8Im 14. Lebensjahr (13 Jahre)54,60
9Im 15. Lebensjahr (14 Jahre)72,60
10Im 16. Lebensjahr (15 Jahre)79,60
11Im 17. Lebensjahr (16 Jahre)94,50
12Im 18. Lebensjahr (17 Jahre)101,40

Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gemäß § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 152,01 Euro.

2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass vom 7. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1031) außer Kraft.