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§ 2 AG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 12-2

§ 2 AG G 10 – Parlamentarische Kontrolle

(1) Der Innenminister unterrichtet eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor ihrem Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung geschieht dann unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Anordnung der Beschränkungsmaßnahme. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an den Betroffenen. Der G-10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist

  1. 1.
    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
  2. 2.
    Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen und
  3. 3.
    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hebt der Innenminister unverzüglich auf.

(2) Der Innenminister unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Eine Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes unterbleibt, wenn die Kommission einstimmig feststellt, dass

  1. 1.
    eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. 2.
    eine solche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und
  3. 3.
    die Voraussetzungen für eine Löschung erhobener personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 und 6 des Artikel 10-Gesetzes sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so veranlasst der Innenminister sie unverzüglich.

(3) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht dem Landtag angehören und sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neuwahl der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter gewählt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre Mitarbeiter sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind.