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§ 2 AGSGG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
304-2

Alle Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein.