§ 29c ZPO, Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
(1) 1Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 03.05.2011, X ARZ 101/11 - Der Gerichtsstand des Haustürgeschäfts ist nicht einschlägig für eine Klage bzgl. eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Vertrages über die Beteiligung an einem…
- BGH, 29.06.2010, VI ZR 122/09 - Schlüssige Behauptung der nach dem deutschen Recht deliktischen Ansprüche durch den Kläger als Voraussetzung des § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der Prüfung…
- BGH, 10.02.2010, IV ZR 36/09 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- BGH, 18.11.2009, IV ZR 36/09 - Anspruch auf Schadensersatz aus einem Versicherungsvertrag - Gerichtsstand bei gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs durch den Zessionar
- Haustürwiderrufsgeschäft
- Gerichtsstand
- Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage
