§ 29a ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
§ 29a ZollV – Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfasste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden.
(2) Einfuhrabgaben, die auf Grund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.