§ 29 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → II. – Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 29 ZVG – Rücknahme des Versteigerungsantrags
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.