§ 29 ZVG, Rücknahme des Versteigerungsantrags
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.10.2011, IX ZR 188/10 - Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe eines Grundstücks einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner bei Aufhebung der…
- BGH, 11.08.2010, XII ZR 181/08 - Befugnis eines Zwangsverwalters zur Klageerhebung wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss…
- BGH, 26.01.2012, V ZB 220/11 - Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren - Zulässigkeit der Aufteilung einer…
- § 30e ZVG, Auflage zur einstweiligen Einstellung
- § 161 ZVG, Aufhebung des Verfahrens
