§ 29 VersAusglG, Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 29.02.2012, XII ZB 609/10 - Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Zuwachses im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich - Bedeutung eines…
- BGH, 07.09.2011, XII ZB 546/10 - Verzinsung eines Versorgungsausgleichsanspruchs ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der…
