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§ 29 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 UAG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.

(2) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Zeugen und Sachverständige können bei dem Amtsgericht Mainz die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung oder Vergütung beantragen; die §§ 4 und 4a des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt; die Entschädigung nach Absatz 2 ist anzurechnen. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend.