§ 29 StGHG
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Staatsgerichtshof das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie wird im Gesetzblatt veröffentlicht.
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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Staatsgerichtshof das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie wird im Gesetzblatt veröffentlicht.