§ 29 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Sparkassen → 7. – Staatsaufsicht
§ 29 SSpG – Aufsichtsbehörde
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.
(2) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist, bleiben die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde unberührt.