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§ 29 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 1. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 NPOG – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten

(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, so können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) 1Die Kosten der Sicherstellung fallen den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.