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§ 29 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Sechster Abschnitt – Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 JGG – Bewährungshilfe

1Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. 2Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 29: Neugefasst durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).