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§ 29 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbIngG – Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme seines § 2 Absatz 3, seines § 10 Absatz 3, seines § 11 Absatz 4, seines § 12 Absatz 3, seines § 13, seines § 13a Absätze 1 bis 4 und seiner §§ 13b, 13c, 17 nicht anzuwenden.