Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 29 HSG – Fachbereichskonvent
(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:
- 1.
der Dekanin oder dem Dekan,
- 2.
dreizehn Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2 und
- 3.
der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.
Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 dem Fachbereichskonvent 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 13:4:4:4 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:5:5:5 angehören.
(3) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.