Gesetze

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§ 29 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 29 HSG – Fachbereichskonvent

(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:

  1. 1.

    der Dekanin oder dem Dekan,

  2. 2.

    dreizehn Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2 und

  3. 3.

    der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 dem Fachbereichskonvent 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 13:4:4:4 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:5:5:5 angehören.

(3) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.