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§ 29 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 29 HIngG – Organe

(1) 1Die Organe der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. 1.

    die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

2Den Organen können nur Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen angehören.

(2) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Hessen aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(3) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung festsetzt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)