Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Sonder-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 EigVO M-V – Muster (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

Zur Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für

  1. 1.

    die Zusammenstellung,

  2. 2.

    den Erfolgsplan,

  3. 3.

    den Finanzplan,

  4. 4.

    die Pläne für die einzelnen Bereiche,

  5. 5.

    die Übersicht über die Bereiche des Eigenbetriebes,

  6. 6.

    die Stellenübersicht,

  7. 7.

    die Übersicht über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

  8. 8.

    die Bilanz,

  9. 9.

    die Gewinn- und Verlustrechnung,

  10. 10.

    die Finanzrechnung,

  11. 11.

    die Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht und Übersicht über die über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehenden Ermächtigungen.