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§ 29 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 2 – Zuweisung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremLMG – Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt macht bekannt, dass Übertragungskapazitäten für private Anbieter zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung wird eine einmonatige Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

(2) Der Zuweisungsantrag muss enthalten

  1. 1.

    die Angabe, welche Übertragungskapazität beantragt wird,

  2. 2.

    die Angabe der Dauer der täglichen Nutzung,

  3. 3.

    den Nachweis, dass die Antragstellenden wirtschaftlich in der Lage sind, die terrestrische Verbreitung ihres Angebots zu finanzieren,

  4. 4.

    für Rundfunkprogramme

    1. a)

      Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart,

    2. b)

      ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden,

    3. c)

      in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 eine beglaubigte Kopie der Zulassung,

  5. 5.

    für Telemedien eine Beschreibung ihres Konzepts.

(3) In den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 haben die Antragstellenden glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die Antragstellenden haben darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist. Sie haben die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen zu nennen. Die Antragstellenden haben glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage sind, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monaten seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt haben die Antragstellenden diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.

(4) Stellt eine juristische Person des Privatrechts den Antrag, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen.

(5) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Anforderungen und Grundsätze dieses Unterabschnitts von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.