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§ 29 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 BrStV – Abweichende Verwendung (1)

Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).