Bundesbesoldungsgesetz
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Beamte und Soldaten
§ 29 BBesG – Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
- 1.
die gleichartige Tätigkeit
- a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
- 2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Zu § 29: Geändert durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514).