§ 29 AufenthG, Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
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der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
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ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) 1Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
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der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
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die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
3Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 2§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Absatz 1 und 2, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
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die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
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der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
2Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. 3Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
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soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist,
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wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
Zu § 29: Geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1266) und 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258) und 1. 6. 2012 (BGBl I S. 1224) (1. 8. 2012).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 7/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld - Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender…
- BVerwG, 16.08.2011, BVerwG 1 C 12.10 - Erfüllung der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die allgemeine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Ausnahme von der…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 5/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit…
- BVerwG, 11.01.2011, BVerwG 1 C 22.09 - Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe als abtrennbarer eigenständiger Streitgegenstand gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer…
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 4.12 - Regelung zur Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit minderjähriger Ausländer über 16 Jahre in Verfahren nach dem AufenthG in Bezug auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1…
- BVerwG, 01.12.2009, BVerwG 1 C 32.08 - Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum Zweck des Familiennachzugs - Alleinige Personensorge eines rechtmäßig in…
- BVerwG, 22.05.2012, BVerwG 1 C 8.11 - Gültigkeit des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 14.12 - Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in Deutschland lebenden Vater
- BVerwG, 29.11.2012, BVerwG 10 C 5.12 - Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts
- Ehegattennachzug - Ausländerrecht
- § 30 AufenthG, Ehegattennachzug
- § 33 AufenthG, Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 34 AufenthG, Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 36 AufenthG, Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- § 44 AufenthG, Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 49 AufenthG, Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
- § 56 AufenthG, Besonderer Ausweisungsschutz
