Gesetze

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§ 29 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 AktG – Errichtung der Gesellschaft

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.