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§ 29 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 AbgG – Abgeordnete mit Höchstversorgung

Ein Mitglied des Landtags, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Landtags war und die Höchstversorgung gemäß den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erreicht hat, erhält keine Entschädigung nach § 5 Absatz 2. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen. Einem Mitglied des Landtags nach Satz 1, das eine Amtszulage nach § 5 Absatz 3 erhält, wird eine Entschädigung in Höhe des Prozentsatzes dieser Amtszulage bezogen auf den Betrag der Entschädigung nach § 5 Absatz 2 gewährt; die Regelungen über die Abführung an das Versorgungswerk und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk finden Anwendung.