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§ 299 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Neunter Teil – Restschuldbefreiung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 299 InsO – Vorzeitige Beendigung

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Zu § 299: Geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).