§ 298 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Siebenter Abschnitt – Wohnraumhilfe
§ 298 LAG – Voraussetzungen
(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen,
- 1.
dass sie durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und
- 2.
- a)
dass sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen konnten oder
- b)
dass ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen wird.