§ 296a ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
§ 296a ZPO – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.