§ 296 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 296 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.