§ 290 ZPO, Widerruf des Geständnisses
1Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. 2In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BAG, 26.08.2009, 4 AZR 285/08 - Fortgeltung der Tarifbindung trotz Blitzwechsels in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung
- BGH, 19.01.2012, IX ZR 2/11 - Geltendmachung eines steuerrechtlichen Haftungsanspruchs gegen eine Organgesellschaft durch Einziehung entsprechender Beträge von ihrem Konto - Anfechtbarkeit einer…
- BGH, 11.01.2011, XI ZR 326/08 - Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" - Wirkung der vom…
- BGH, 30.10.2012, XI ZR 324/11 - Abtreten einer Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung - Ansehen einer Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft oder als Nebenleistung im…
- BGH, 31.05.2011, XI ZR 369/08 - Prozesspartei darf über tatsächliche und angeblich unerhebliche Umstände keine falschen Angaben machen - Umfang der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen…
- BGH, 14.10.2010, Xa ZR 15/10 - Ausgleichsanspruch eines Passagiers nach der Fluggastrechteverordnung aufgrund einer Annullierung des Flugs von Berlin nach Amsterdam durch ein Luftverkehrsunternehmen…
- BGH, 11.01.2011, XI ZR 114/09 - Widerlegliche Vermutung der Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb bei objektiver Evidenz der Unrichtigkeit der Angaben zum…
- BGH, 31.05.2011, XI ZR 190/08 - Anspruch von Wohnungseigentümern gegen einen Darlehensgeber wegen arglistiger Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen i.R.e.…
- BGH, 09.02.2012, IX ZR 48/11 - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO
