§ 28a JArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

Zu § 28a: Eingefügt durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).