§ 28 ZVG, Grundbuchmäßige Rechte
(1) 1Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. 2Im letzteren Falle ist das Verfahren nach dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Zu § 28: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866).
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Urteile
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- BGH, 15.04.2010, V ZB 122/09 - Wirksamkeit von Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßenden Bevollmächtigten - Rechtswirkung eines einen Bevollmächtigten vom…
- BGH, 29.03.2012, V ZB 103/11 - Möglichkeit einer unveränderten Fortsetzung des Verfahrens bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in…
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- BGH, 11.03.2010, V ZA 17/09 - Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der Unbestimmtheit eines Titels - Pflicht des aus einer Grundschuld vollstreckenden und eine…
