Gesetze

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§ 28 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs-, Schluss- und Ermächtigungsvorschriften

Titel: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-13-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 UmwStG – Ermächtigung (1)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

(1) Red. Anm.:
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006