§ 28 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung, Sprache
§ 28 ThürGleichG – Sprache
Behörden und Dienststellen haben bei Erlass von Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben und bei Stellenausschreibungen soweit wie möglich geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu wählen.