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§ 28 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SpkG – Vereinigung von Sparkassen und Bildung von Sparkassenzweckverbänden

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein in der Weise vereinigt werden, dass eine neue Sparkasse errichtet wird oder eine bestehende Sparkasse eine Sparkasse oder mehrere Sparkassen aufnimmt.

(2) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(3) Sparkassen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und ihrer Satzungen zu erfüllen, können durch Entscheidung des für Inneres zuständigen Ministeriums nach Anhörung der Vertretungen der Träger, der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein mit einer anderen Sparkasse vereinigt werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor der Entscheidung über die Vereinigung zu erfolgen.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein Träger von Sparkassen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 zu einem Sparkassenzweckverband zusammenschließen; zuvor hat das für Inneres zuständige Ministerium ihnen zur Einigung über die Bildung des Zweckverbandes eine Frist von sechs Monaten zu setzen. Für Sparkassenzweckverbände gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), entsprechend. Davon abweichend

  1. 1.

    werden die Verwaltungsgeschäfte des Sparkassenzweckverbands von der Sparkasse wahrgenommen und der hierfür erforderliche Finanzbedarf von der Sparkasse gedeckt,

  2. 2.

    kann der Sparkassenzweckverband vom Erlass einer Haushaltssatzung absehen und

  3. 3.

    können im Fall der Vereinigung von Sparkassen Sparkassenzweckverbände einen Sparkassenzweckverband bilden.

(5) Mit der Vereinigung von Sparkassen geht das Vermögen der bisherigen Sparkassen als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf die neue Sparkasse über. Bei der Vereinigung von Sparkassen kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem an die Handlungen der aufzunehmenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die aufzunehmende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt liegen. § 24 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.