§ 28 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 28 SchO – Genehmigung des Protokolls
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen ist.