§ 28 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 5. Abschnitt – Schutz der öffentlichen Straßen
§ 28 SächsStrG – Bepflanzung des Straßenkörpers
(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde zu, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist