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§ 28 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsMinG – Übergangsregelungen

(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG eingetreten sind, gilt § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung . § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung .