Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Rettungsdienst

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsBRKG – Notärztliche Versorgung

(1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte und Ärztinnen mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. Der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Bestimmungen zur Art der Dokumentation der Notarzteinsätze werden im Landesrettungsdienstplan festgelegt.

(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen stellen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dies schließt die Erstellung des Dienstplanes für den Notarztdienst ein. Abweichend hiervon kann der Träger des Luftrettungsdienstes im Einvernehmen mit den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie dem Verband der Ersatzkassen die Leistungserbringer in der Luftrettung mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung in der Luftrettung beauftragen. Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes koordinierend zusammen. Die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes; eine Kostenerstattung durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die Träger des Rettungsdienstes ist ausgeschlossen. Die Kosten der Krankenhäuser für den Einsatz von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen im Rettungsdienst sind gesondert zu erfassen und getrennt von der Vergütung der übrigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Ärzte und Ärztinnen für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen haben im Rettungsdienst mitzuwirken. Die in Absatz 2 Satz 1 Genannten schließen einheitlich und gemeinsam die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen Verträge.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Sächsische Landesärztekammer sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 Genannten bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterstützen. Die in Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Genannten sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen können zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Rahmenvereinbarungen schließen.

(5) Bei Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen. Hierzu kann das abgebende Krankenhaus das aufnehmende Krankenhaus um Übernahme der ärztlichen Begleitung ersuchen. Hat das aufnehmende Krankenhaus die ärztliche Begleitung des Transportes zugesichert, erfolgt die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung durch das aufnehmende Krankenhaus. Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.