§ 28 SGB V, Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) 1Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. 2Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. 3Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. 4Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 1 Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
(2) 1Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. 2Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 3In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. 4In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. 5Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. 6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 8Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. 9Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. 10Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 5. 1998 (BGBl I S. 907). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).
(3) 1Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. 2Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789) (1. 1. 2013).
Zu § 28: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 28 SGB V, RdSchr. 92 b Tit. 10, RdSchr. 97 c Tit. 5, RdSchr. 98 g Tit. 2, RdSchr. 99 i Tit. 10.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 25.06.2009, B 3 KR 3/08 R - Verfassungsmäßigkeit der sog. Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 07.10.2010, B 3 KR 5/10 R - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades durch die gesetzliche Krankenversicherung
- BSG, 21.06.2011, B 1 KR 17/10 R - Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Reinigung von Zahnimplantaten bei genehmigter Implantatversorgung
- BSG, 13.10.2010, B 6 KA 32/09 R - Honorarkürzung bei der vertragszahnärztlichen Vergütung eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen wegen Überschreitung der Degressionsgrenzen
- BSG, 28.09.2010, B 1 KR 5/10 R - Anspruch auf Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zisidentität
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 11/09 R - Zulässigkeit der Kürzung von Krankenhausvergütungen um den sog. Krankenhaus-Sanierungsbeitrag - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 30.06.2009, B 1 KR 19/08 R - Zahnprothetische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften Zahnersatz
- BVerwG, 23.02.2011, BVerwG 2 B 58.10 - Rechtmäßigkeit der wirkungsgleichen Übertragung der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführten Zuzahlungsverpflichtungen auf die…
- BSG, 13.10.2010, B 6 KA 34/09 R - Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Zulässigkeit degressionsbedingter Honorarkürzungen in einer Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten für Oralchirurgie -…
- BSG, 13.10.2010, B 6 KA 35/09 R - Honorarkürzung bei der vertragszahnärztlichen Vergütung eines Oralchirurgen wegen Überschreitung der Degressionsgrenzen
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 14/09 R - Verfassungsmäßigkeit eines Krankenhaus-Sanierungsbeitrags
- BSG, 20.04.2010, B 1 KR 24/09 R - Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs. 9 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
- BSG, 20.04.2010, B 1 KR 25/09 R - Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs. 9 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
- BSG, 20.04.2010, B 1 KR 20/09 R - Verfassungsmäßigkeit des Abschlages von 0,5% des Rechnungsbetrages nach § 8 Abs. 9 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
- BSG, 08.02.2012, B 6 KA 12/11 R - Zulässigkeit der Zurückhaltung von Honorarzahlungen in der vertragsärztlichen Versorgung wegen Nichteinbehaltung der von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen
- BSG, 28.10.2009, B 6 KA 11/09 R - Genehmigung zur Abrechung gesprächspsychotherapeutischer Behandlungen für eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychologische Psychotherapeutin
- BSG, 15.02.2011, B 1 KR 21/10 BH - Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine privatärztliche therapeutische Apheresebehandlung - Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch…
- BFH, 18.07.2012, X R 41/11 - Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe
- BSG, 18.05.2011, B 3 KR 10/10 R - Versorgung eines Minderjährigen mit einem Sportrollstuhl zur Teilnahme am Vereinssport über Leistungen i.R.d. Sozialhilfe - Anspruch auf eine zusätzliche…
- BSG, 28.10.2009, B 6 KA 45/08 R - Eintragung eines als Kinderpsychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten approbierten Arztes in das Arztregister - Fachkundenachweis für das…
