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§ 28 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Versicherungspflicht → Erster Abschnitt – Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 SGB III – Sonstige versicherungsfreie Personen

Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

  1. 1.

    die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,

  2. 2.

    die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,

  3. 3.

    während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 28: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I.2, Tit. A.II.5.1.5, RdSchr. 02 l Tit. A.IV.1.4.