§ 28 PassG
Passgesetz (PassG)
Passgesetz (PassG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 28 PassG – Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
(1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.