§ 28 LjagdG M-V - Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen; Verordnungsermächtigung (zu § 35 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Ein Wild- oder Jagdschaden ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.
(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf (§ 6a des Bundesjagdgesetzes sowie §§ 5 und 22 Absatz 1 Nummer 6), werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).
(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges findet ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde statt. Einzelheiten des Verfahrens regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.