§ 28 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl
§ 28 LRiG – Geschäftsordnung
Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit bedarf. In der Geschäftsordnung muss insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere Richterin oder Richter sein muss, ausgewählt werden.