§ 28 LDG, Bestellung eines Ermittlungsführers
(1) Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen.
(2) Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Tätigkeit in dem Hauptamt so weit entlastet werden, dass der beschleunigte Abschluss der Ermittlungen durch seine hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
