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§ 28 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Versetzung, Abordnung und Umbildung von Körperschaften innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LBG – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamten, die nach § 26 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Ist eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, findet § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Die Beamtinnen und Beamte dürfen in diesem Fall neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) führen.